Beta

Brandenburg


Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)

04.02.1992


§ 2

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

  1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs.5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation angehören
    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
  2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung
    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
  3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergämter unterstehen die Bergämter;
  4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei, bei See- oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind
    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
  5. bei Wehrpflichtigen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahnen und Obusunternehmen tätig sind
    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
  6. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind
    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.