§ 1
(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
- der Präsident des Landtages und der Präsident des Landesrechnungshofes
bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden; - der Ministerpräsident und die Landesminister
bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes, soweit nicht unter Nr. 3 bis 8 etwas anderes bestimmt ist; - die Präsidenten der Bezirksgerichte und der Präsident des Landesarbeitsgerichtes
bei Wehrpflichtigen ihrer und ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte; - der Generalstaatsanwalt sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten
bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege; - die Oberfinanzdirektion
bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes; - die Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt; - bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 25. April 1991 (GVBl. Bbg. S. 148) oder danach durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichteten Landesoberbehörden;
- bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden die Polizeipräsidien,
das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Landesbauämter,
die Grundstücks- und Vermögensämter, die Ämter für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik,
die Immissionsschutzämter, die Straßenbauämter und das Autobahnamt
als untere Landesbehörden; - bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen:
- bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Rechtsaufsichtsbehörde,
- im übrigen
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und die Bürgermeister der Gemeinden, denen die Wehrpflichtigen angehören;
- bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen, der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen:
- bei Wehrpflichtigen der Wasser- und Bodenverbände die Aufsichtsbehörde,
- im übrigen
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.2 sind vorschlagsberechtigt:
- für die Präsidenten der Bezirksgerichte und den Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten die Dienstaufsichtsbehörde,
- für die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Rektoren, Direktoren und Kanzler
der Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Schulen die Dienstaufsichtsbehörde, - für die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und für die Bürgermeister der Gemeinden
die Rechtsaufsichtsbehörde, - für Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
die Aufsichtsbehörde, - für Lehrkräfte an Schulen in der Trägerschaft der Gemeinden oder der Kreise
die staatlichen Schulämter für die in ihrem Gebiet liegenden Schulen.

