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Brandenburg


Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)

04.02.1992


§ 1

(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

  1. der Präsident des Landtages und der Präsident des Landesrechnungshofes
    bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden;
  2. der Ministerpräsident und die Landesminister
    bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes, soweit nicht unter Nr. 3 bis 8 etwas anderes bestimmt ist;
  3. die Präsidenten der Bezirksgerichte und der Präsident des Landesarbeitsgerichtes
    bei Wehrpflichtigen ihrer und ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte;
  4. der Generalstaatsanwalt sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten
    bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege;
  5. die Oberfinanzdirektion
    bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes;
  6. die Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
    bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt;
  7. bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 25. April 1991 (GVBl. Bbg. S. 148) oder danach durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichteten Landesoberbehörden;
  8. bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden die Polizeipräsidien,
    das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Landesbauämter,
    die Grundstücks- und Vermögensämter, die Ämter für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik,
    die Immissionsschutzämter, die Straßenbauämter und das Autobahnamt
    als untere Landesbehörden;
  9. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen:
    1. bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Rechtsaufsichtsbehörde,
    2. im übrigen
      die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und die Bürgermeister der Gemeinden, denen die Wehrpflichtigen angehören;
  10. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen, der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen:
    1. bei Wehrpflichtigen der Wasser- und Bodenverbände die Aufsichtsbehörde,
    2. im übrigen
      die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.2 sind vorschlagsberechtigt:

  1. für die Präsidenten der Bezirksgerichte und den Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten die Dienstaufsichtsbehörde,
  2. für die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Rektoren, Direktoren und Kanzler
    der Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Schulen die Dienstaufsichtsbehörde,
  3. für die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und für die Bürgermeister der Gemeinden
    die Rechtsaufsichtsbehörde,
  4. für Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
    die Aufsichtsbehörde,
  5. für Lehrkräfte an Schulen in der Trägerschaft der Gemeinden oder der Kreise
    die staatlichen Schulämter für die in ihrem Gebiet liegenden Schulen.