§ 1
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) im Land Brandenburg beträgt:
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 111,97 Euro;
- vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres monatlich 134,98 Euro;
- vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich 161,06 Euro.

