Beta

Brandenburg


2. Regelbedarf-Verordnung

18.12.2001


§ 1

Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) im Land Brandenburg beträgt:

  1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 111,97 Euro;
  2. vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres monatlich 134,98 Euro;
  3. vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich 161,06 Euro.